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Begriffslexikon
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Überschuldung (§ 19 InsO): Begriff des Insolvenzrechts und zugleich Insolvenzantragsgrund - neben der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) - liegt vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ (Neuregelung des § 19 Abs. 2 InsO im Zuge des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes, Artikel 5); wesentliche und überaus bedeutsame Änderung: zweite Hälfte des Gesetzestextes: Der Gesetzgeber sagt, dass keine Überschuldung vorliegt, wenn und sobald die Fortführung des Unternehmens (nach den Umständen) überwiegend wahrscheinlich ist. |
Übertragende Sanierung: Der Begriff der übertragenden Sanierung wurde erstmals von Prof. Dr. Karsten Schmidt geprägt und „bedeutet, dass die Sanierung durch Übertragung der Aktivwerte auf einen neuen Rechtsträger erfolgt, wobei die Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmen verbleiben.“ Die Bezeichnung ist insofern unglücklich gewählt, da eine Sanierung im Sinne einer „Heilung“ des insolventen Unternehmens gar nicht stattfindet, sondern es werden werthaltige Vermögensgegenstände im Rahmen eines asset deals aus dem Eigentum des bestehenden Rechtsträgers entnommen und an Dritte veräußert. Bei diesen assets bzw. Aktivposten der Bilanz handelt sich meistens um Betriebsgrundstücke, Maschinen und Anlagen und Vorratsbestände. Bei dem insolventen Unternehmen hingegen verbleiben die Posten der Passivseite – also die Rückstellungen, alle Alt-Verbindlichkeiten sowie die restlichen Aktivposten wie zum Beispiel die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Die übertragende Sanierung ist also im Grunde eher als Kaufvertrag zu charakterisieren. |
| Umlaufintensität: Die Umlaufintensität ist eine Bilanzkennzahl. Sie zeigt das Verhältnis des Umlaufvermögens zum Gesamtvermögen. Je höher dieser Wert ist, desto flexibler kann das Unternehmen im Hinblick auf z.B. Marktveränderungen agieren. Weiterhin ist tendenziell der Fixkostenanteil niedriger. Um das Umlaufvermögen richtig beurteilen zu können müssen jedoch weiter Kennzahlen gebildet werden (siehe hierzu Vorratsquote, Forderungsquote und Zahlungsmittelquote) |
Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Auf den Nettowert wird ein Aufschlag in Höhe von 7% (z.B. Grundnahrungsmittel), 9% (z.B. Blumen etc.) oder 19% (viele andere Gegenstände und Leistungen) gebildet, der die Umsatzsteuer darstellt. Die Gesamtsumme inklusive Umsatzsteuer wird Bruttosumme genannt
» Beispiele zur Umsatzsteuer |
Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung: Zahlung des 1/11 tel
Im Normalfall muss die Differenz aus der vereinnahmten Umsatzsteuer und der verausgabten Vorsteuer im Folgemonat an das Finanzamt abgeführt werden (Beispiel: Ein Handelsunternehmen kauft im Mai 2007 einen Gegenstand zu einem Wert von € 100,00 netto zzgl. 19% Vorsteuer = € 19,00 ein und muss den Betrag von € 119,00 (brutto) an den Lieferanten zahlen. Im gleichen Monat verkauft es den Gegenstand zu einem Wert von € 150,00 netto zzgl. 19% Umsatzsteuer = € 28,50 und erhält vom Kunden somit € 178,50. Die Differenz aus der Umsatzsteuer (€ 28,50) und der Vorsteuer (€ 19,00) = € 9,50 muss es im Folgemonat (also im Juni 2007) an das Finanzamt zahlen.
Alternativ hierzu gibt es die sogenannte Dauerfristverlängerung - diese besagt, dass die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer nicht im Folgemonat (Juni 2007) sondern einen Monat später (Juli 2007) zahlen muss. Für den Ausgleich (Finanzamt erhält einen Monat später das Geld) muss das Unternehmen am Jahresanfang ein Elftel des Jahresumsatzes vorauszahlen. Dies führt bereits am Jahresanfang zu einem (teils erheblichen) Geldabfluss und belastet die Liquidität des Unternehmens). |
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Dr. Galuschge Business Consultants GmbH
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