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Begriffslexikon

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Rampengeschäft (Strecken-Charakter): Das Rampengeschäft ist dem Streckengeschäft sehr ähnlich. Die Lieferung der Ware erfolgt jedoch nicht durch den Hersteller/Lieferanten direkt an den/die Kunden, sondern wird kurzfristig an der (eigenen) „Rampe“ umgeschlagen und mit dem (eigenen) Fuhrpark ausgeliefert.

Rating: Ein Rating oder auch Kreditrating (englisch für ‚Bewertung‘ oder ‚Einschätzung‘) ist im Finanzwesen eine Einschätzung der Bonität eines Schuldners, d.h. es werden Aussagen darüber getroffen, in wie weit ein Schuldner die Fähigkeit besitzt, finanzielle Verpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können. Häufig werden die Ratings durch eigens hierauf spezialisierte Ratingagenturen erstellt. Mit Hilfe definierter Symbole wird dabei angegeben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen kann.

Ratingagentur: (engl. credit rating agency; CRA) sind private und gewinnorientierte Unternehmen, die gewerbsmäßig die Kreditwürdigkeit (Bonität) von Unternehmen aller Branchen sowie von Staaten und deren untergeordneten Gebietskörperschaften bewerten und in einer Buchstabenkombination (Ratingcode) zusammenfassen, die in der Regel von AAA bzw. Aaa (beste Qualität) bis D (zahlungsunfähig) reicht.

Rating-Note / Rating-Code: Eine Rating-Note bzw. ein Ratingcode ist ein von Ratingagenturen bzw. Banken verwendeter Buchstaben-/Zahlenschlüssel, der das Ausfallrisiko eines Schuldners (Land, Unternehmen) darstellt und somit eine einfache Beurteilung der Bonität erlaubt. Die Ratingnote ist das Ergebnis des Ratingprozesses.

Rechnung: Im § 31 der UStDV regelt der Gesetzgeber die Mindestanforderungen von Angaben, die in einer Rechnung vorhanden sein müssen.
Grundsätzlich gilt, alle Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Sowohl das Entgelt und der darauf entfallende Steueranteil sind auf der Rechnung zusammenfassend anzugeben. Name und Anschrift des Leistenden als auch des Leistungsempfängers müssen eindeutig festzustellen sein. Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen und Symbole sind zulässig, wenn deren Bedeutung in der Rechnung selbst oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist und diese sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sind.
Restrukturierung/Reorganisation: Vorgang bei dem die aktuellen Geschäftsprozesse eines Unternehmens bzw. die internen, betrieblichen Strukturen frühzeitig neu ausgerichtet werden, meistens mit dem Ziel, das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern, externen Anforderungen besser gerecht zu werden oder eine Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens zu vermeiden.
Rohertrag: Der Rohertrag ist die Restgröße aus der Subtraktion der Fremdleistungen und der Materialaufwendungen von der Gesamtleistung. Bei der Durchführung von Vergleichen (Zeitreihen, Benchmarks zwischen Unternehmen etc.) ist darauf zu achten, dass nicht leistungsspezifische Erlöse und Aufwendungen unbedingt eliminiert werden.
Rohertragsquote: Unter Rohertragsquote wird die Quote verstanden, die sich aus der Division der Werte Rohertrag und Gesamtleistung ergibt, wobei der Zähler der Rohertrag und der Nenner die Gesamtleistung ist. Die Quote wird in üblicher Form in einem Prozentwert ausgedrückt.
Rücklagen: Rücklagen stellen neben dem Grund- /oder Stammkapital eine Form des Eigenkapital des Unternehmens dar. Man unterscheidet in offene Rücklagen und stille Rücklagen. Offen Rücklagen entstehen beispielsweise durch Gewinnthesaurierung oder durch Kapitaleinzahlungen. Sie werden in der Bilanz auf der PASSIV-Seite ausgewiesen. Stille Rücklagen erscheinen hingegen in der Bilanz nicht. Sie entstehen beispielsweise durch Unterbewertung der Vermögenswerte (ein Grundstück ist tatsächlich mehr Wert, als in der Bilanz gezeigt) oder durch Überbewertung der Fremdkapitalwerte. Rücklagen dienen im wesentlichen der Selbstfinanzierung der Unternehmung.
Rückstellungen: Rückstellungen stellen im Gegensatz zu den Rücklagen (Eigenkapital) zweckgebundenes Fremdkapital = Verbindlichkeiten dar. Sind Aufwendungen ihrem wirtschaftlichen Grund nach bekannt, ihrer Höhe und ihrem Zahlungszeitpunkt jedoch unbekannt, so muss in angemessener Höhe eine Rückstellung gebildet werden. Die Ursache für die Aufwendung muss in dem Zeitraum liegen, für den bilanziert wird.
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