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Begriffslexikon

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Marketingstrategien: Die Marketingstrategie umfasst langfristige, globale Verhaltenspläne zur Erreichung der Marketing- und Unternehmensziele. Die grundlegenden Marketingstrategien sind:

Marktwahlstrategie (Marktfeld, Marktparzellierung, Marktabdeckungs-, Marktarealstrategie)
Marktteilnehmerstrategie (abnehmer-, konkurrenz-, handels-, anspruchsgruppengerichtete Strategien)

Im Rahmen der Marketingmanagementprozesse werden die Marketingstrategien durch die Instrumentalstrategien konkretisiert. Diese sind: Strategien zur Produkt-, Programm-, Preisgestaltung, Distributionsstrategie, Kommunikationsstrategie
Mergers & Acquisitions (kurz: M & A): Während der Begriff des M & A in den USA hinreichend bestimmt ist und viele landesspezifische Publikationen, Leitfäden und Lehrbücher vorliegen, wurde dieses Phänomen in Deutschland erst zu Beginn der 80er Jahre wissenschaftlich intensiver aufgearbeitet.

In Deutschland wird der Begriff des M & A nicht einheitlich unterschieden. Wörtlich aus dem Englischen übersetzt stehen Merger für Fusion und Acquisitions für Übernahme, Erwerb bzw. Kauf als 100-prozentiger Erwerb der Anteile an einer Unternehmung.

Im Wesentlichen kann M & A als ein Sammelbegriff für folgende Vorgänge bezeichnet werden:

 1.  Kauf und Verkauf von ganzen Unternehmen und Beteiligungen
 2.  Beratung und Koodinierung einer Kaufs- oder Verkaufstransaktion unter betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Kriterien,
 3.  Auswahl und Vermittlung von Verkäufern und Käufern,
 4.  gegebenenfalls die Zusammenstellung einer Finanzierung des Erwerbers und
 5.  die Anschlussbetreuung. Hier geht es insbesondere um eine zweckoptimale Integration des neugekauften Unternehmens in den Unternehmensverbund des Erwerbers bzw. Herauslösung des verkauften Unternehmens aus dem Unternehmensverbund des Verkäufers.
Mindermengenberechnung: Beinhaltet der Bauvertrag Leistungen oder Teilleistungen deren mengenmäßiger Umfang unter einem Einheitspreis erfasst sind, so gilt der Einheitspreis auch bei einer Abweichung der tatsächlich ausgeführten Menge um bis zu 10 v.H. sowohl nach oben als auch nach unten.

Liegt eine Unterschreitung um mehr als 10 v.H. vor, so kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Menge verlangen, soweit er nicht durch Mengenerhöhungen in anderen Positionen oder in anderer Art und Weise einen Ausgleich erhält (siehe hierzu VOB Teil B § 2 Absatz 3)
Moratorium: Ein Moratorium ist ein (häufig auf einen Vertrag basierendes) meist befristetes Stillhalteabkommen z.B. bezüglich fälliger oder fällig werdender Zinsen (= Zinsmoratorium) oder Tilgungen (= Tilgungsmoratorium)
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