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Begriffslexikon
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| Kameralistik: Kameralistik (v. lat.: camera = fürstliche Schatztruhe), auch kameralistische Buchführung oder Kameralbuchhaltung, ist ein Verfahren der Buchführung. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung (Doppik), werden bei der Kameralistik Einnahmen und Ausgaben betrachtet; Erträge, Aufwendungen, Vermögen und Schulden werden nicht beachtet. Im Gegensatz zur Doppik wird in der Kameralistik stets eine Planrechnung praktiziert (Soll/Ist). |
| Konkurs: Die Konkursordnung wurde 1999 durch die » Insolvenzordnung abgelöst. Der wesentliche Unterschied zwischen Konkurs- und Insolvenzordnung ist, dass die Insolvenzordnung zum Erhalt eines Unternehmens beitragen soll. Ebenso wurde die Insolvenzordnung auf Privatpersonen erweitert (Verbraucherinsolvenz). |
| Kosten: siehe auch » Variable Kosten |
| Kreditausfall (Basel II): Ein Schuldner gilt im Sinne von Basel II dann als ausgefallen, wenn die Bank davon ausgeht, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass die Bank auf Maßnahmen wie z. B. die Verwertung von Sicherheiten verzichtet. Weiterhin gilt ein Schuldner als ausgefallen, wenn eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners mehr als 90 Tage überfällig ist. Überziehungen werden als überfällig betrachtet, wenn der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit überschritten hat oder ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde. Im Einzelnen gelten bei Banken folgende Ereignisse als ausfalldefinierend: Konkurs, Vergleich, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einzelwertberichtigung der Kreditforderung, Kontokündigung, Tilgungsaussetzung, Zahlungsverzug. |
| Krise: Ursprung im Altgriechischen: „krisis“ umschreibt eine Situation, in der Handlungsbedarf entsteht bzw. eine problematische, mit einem Wendepunkt verknüpfte Entscheidungssituation besteht. Umschreibungen des Krisenbegriffes finden sich im Insolvenzrecht in Form des Eintritts der Insolvenzantragsvoraussetzungen und im Eigenkapitalersatzrecht (§32a I GmbHG) als Situation, in der Eigenkapital der GmbH zugeführt werden muss. Die Betriebswirtschaft hat keine einheitliche Definition hervorgebracht, jedoch gilt es sinngemäß als akzeptiert, dass eine Krise eine ungeplante, ungewollte Situation darstellt, in der der Fortbestand eines Unternehmens ohne die Umsetzung von Sanierungs-, Turnaround- oder Restrukturierungsmaßnahmen akut gefährdet ist. |
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Dr. Galuschge Business Consultants GmbH
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