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Begriffslexikon

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Insolvenz: (drohende) Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (Verbraucherinsolvenz) oder einer juristischen Person (Unternehmensinsolvenz). Eine Unternehmensinsolvenz kann ebenso bei Überschuldung vorliegen.
Insolvenzordnung (InsO): Die Insolvenzordnung löste mit Ihrem Inkrafttreten am 01.01.1999 die bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsordnung ab. Ziel der Insolvenzordnung ist die Unternehmenssanierung. Die Liquidation, aus der Konkurs- und Vergleichsordnung stammend, soll hier vermieden werden. Zweck der Insolvenzordnung ist die einheitliche Bedienung aller Gläubiger eines Schuldners/einer Schuldnerin und die Restschuldbefreiung des Schuldners/der Schuldnerin nach Abschluß des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzplan: Der Insolvenzplan soll ein Unternehmen aus eigener Kraft, unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Plan klar definiert und festgehalten werden, aus der Insolvenz herausführen. Im Insolvenzplan können abweichende Vereinbarungen zur Gläubigerbefriedigung getroffen werden, wobei die Gläubiger im Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden dürfen, als dies in der Regelinsolvenz der Fall wäre. Die Unternehmenssanierung anhand des Insolvenzplans kann erfolgen, sobald die Mehrheit der Gläubiger diesem zugestimmt, das Insolvenzgericht den Plan genehmigt und der Insolvenzverwalter die Gläubiger gemäß Plan bedient hat. Nach Genehmigung des Plans wird das Insolvenzverfahren durch das zuständige Insolvenzgericht aufgehoben.

Der Insolvenzplan gliedert sich im wesentlichen in zwei Bereiche auf:
1. der darstellende Teil (§ 220 InsO)
2. der gestaltende Teil (§221 InsO)

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