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Begriffslexikon

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Insolvenz: Rechtlicher Zustand, in dem sich der Schuldner bzw. das Unternehmen nach Stellung eines Insolvenzantrags gem. Insolvenzordnung befindet. Die Insolvenz steht häufig am Ende einer akuten Liquiditätskrise. Es werden die vorläufige Insolvenz und das eröffnete Insolvenzverfahren unterschieden. Die Insolvenz bietet dem Insolvenzverwalter verschiedenartige Möglichkeiten der Sanierung eines Unternehmens, die einem „normalen“ Geschäftsführer nicht zur Verfügung stehen („Sanierung in der Insolvenz“).
Insolvenzantragsgrund: Allgemein: Umstände bzw. Situationen, in denen der Gesetzgeber den Schuldner bzw. das Unternehmen „zwingt“, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht/Insolvenzgericht zu stellen. Konkret: Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und  Überschuldung (§19 InsO) als Insolvenzantragsgründe
Insolvenzordnung (InsO): Die Insolvenzordnung löste mit Ihrem Inkrafttreten am 01.01.1999 die bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsordnung ab. Ziel der Insolvenzordnung ist die Unternehmenssanierung. Die Liquidation, aus der Konkurs- und Vergleichsordnung stammend, soll hier vermieden werden. Zweck der Insolvenzordnung ist die einheitliche Bedienung aller Gläubiger eines Schuldners/einer Schuldnerin und die Restschuldbefreiung des Schuldners/der Schuldnerin nach Abschluß des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzplan: Der Insolvenzplan soll ein Unternehmen aus eigener Kraft, unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Plan klar definiert und festgehalten werden, aus der Insolvenz herausführen. Im Insolvenzplan können abweichende Vereinbarungen zur Gläubigerbefriedigung getroffen werden, wobei die Gläubiger im Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden dürfen, als dies in der Regelinsolvenz der Fall wäre. Die Unternehmenssanierung anhand des Insolvenzplans kann erfolgen, sobald die Mehrheit der Gläubiger diesem zugestimmt, das Insolvenzgericht den Plan genehmigt und der Insolvenzverwalter die Gläubiger gemäß Plan bedient hat. Nach Genehmigung des Plans wird das Insolvenzverfahren durch das zuständige Insolvenzgericht aufgehoben.

Der Insolvenzplan gliedert sich im wesentlichen in zwei Bereiche auf:
1. der darstellende Teil (§ 220 InsO)
2. der gestaltende Teil (§221 InsO)

Intercompany-Forderungen/-Verbindlichkeiten: Als Forderungen bezeichnet man in der Bilanz jene Gelder, die das bilanzierende Unternehmen noch nicht bekommen hat, auf die es jedoch einen (Rechts-) Anspruch hat. Es kann sich dabei um ausstehende Gelder aus offenen Kundenrechnungen handeln, bei denen die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Grunde liegt und die auf Zahlungsziel erfolgte. Das Gegenstück hierzu sind Verbindlichkeiten, also Gelder die das Unternehmen noch bezahlen muss.

Bei Intercompany-Forderungen/-Verbindlichkeiten handelt es sich um eine bestimmte Unterart von Forderungen/Verbindlichkeiten, nämlich jene, die aufgrund bestimmter Beziehungen zwischen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns entstehen , z. B. durch den Kauf bzw. den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen oder die Weiterverrechnung von Kosten der Konzernmuttergesellschaft auf die Tochterunternehmen.

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