Begriffslexikon
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Gläubigerausschuss: Der Gläubigerausschuss ist eines von zwei Organen der Gläubigerschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Das zwingend notwendige Organ jedoch ist die Gläubigerversammlung. Der Gläubigerausschuss selbst ist fakultativ und wird von der Gläubigerversammlung - als machtgebendes Basisorgan - gewählt. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung einen durch das Insolvenzgericht bestimmten Gläubigerausschuss bestätigen oder ablehnen sowie die Wahl oder Abwahl einzelner Mitglieder bestimmen (§ 68 Abs. 1 und 2 InsO). Ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt bzw. von der Gläubigerversammlung bestimmt, so ist dieser jedoch stärker in das laufende Verfahren eingebunden als die Gläubigerversammlung. Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Das bedeutet, dass sie z.B. regelmäßig die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geld- und Bankverkehr prüfen. |
| Grenzkosten: Die Grenzkosten sind diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass im Unternehmen eine weitere Produkteinheit produziert wird. In der Regel sind diese zusätzlichen Kosten die variablen Kosten oder die direkten Kosten. Zu bedenken ist aber auch, dass durchaus zusätzlich Kosten entstehen, die vorher als FIX angenommen wurden - sogenannte SPRUNGFIXE KOSTEN. Insofern ist die häufig vorgefundene Definition, dass die Grenzkosten gleich den variablen Kosten seien, als eher unverständlich oder unvollständig zu bezeichnen |