Begriffslexikon
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| Bilanz: § 241 Absatz 1 HGB verlangt
eine kurzgefasste Übersicht,
die es ermöglicht, das
Verhältnis zwischen Vermögen
und Schulden des Unternehmens
zu überschauen. Eine solche
Übersicht ist die Bilanz.
Die Bilanz ist nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) aufzustellen. Sie muß
KLAR, ÜBERSICHTLICH, RICHTIG
und VOLLSTÄNDIG sein. Die
Bilanz ist eine Kurzfassung
des Inventars. Sie enthält
auf der linken Seite die Vermögensteile
und auf der rechten Seite die
Schulden und das Eigenkapital
als Ausgleich. Beide Seiten
der Bilanz (ital. bilancia =
Waage) weisen stets die gleichen
Summen auf. AKTIVA heißen
die Vermögenswerte, PASSIVA
die Kapitalwerte. Auf der AKITVA
wird die Mittelverwendung (ANLAGEVERMÖGEN
und UMLAUFVERMÖGEN) , auf
der PASSIVA die Mittelherkunft
(EIGENKAPITAL und FREMDKAPITAL)
abgebildet. Aus der Bilanz ist
somit die Vermögen-, Kapital-
und die Finanzierungsstruktur
sowie die Liquiditätssituation
ersichtlich. |
Brutto:= ital. insgesamt, einschließlich, ohne Abzug.
Brutto ist eine Einheit, wenn diese einschließlich Abzüge genannt ist.
Netto + Tara = Brutto (z. B. Bruttogewicht = Gewicht der Ware + Verpackung) |