Begriffslexikon
A
B
C D
E F
G H
I J
K L
M N
O P
Q R
S T
U V
W Z
| Basel II: Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute angewendet werden. In Deutschland erfolgt diese Umsetzung durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Ziele sind, wie schon bei Basel I, die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Hauptziel der Änderungen von Basel II gegenüber Basel I ist es, die staatlich verlangten regulatorischen Eigenkapitalanforderungen stärker am tatsächlichen Risiko auszurichten und damit den von Instituten intern ermittelten Eigenkapitalbedarf anzunähern. Dadurch soll die sogenannte Aufsichtsarbitrage verringert werden. Bei konsequenter Umsetzung aller Regularien von Basel II ist die Vergabe von riskanten und eventuell „notleidenden Krediten” im größeren Umfang verhältnismäßig unwahrscheinlich. |
| Bevollmächtigter des Insolvenzverwalters: Der „Bevollmächtigte des Insolvenzverwalters“ ist operativ betriebswirtschaftlich tätig und verfügt im Rahmen der Insolvenz über bestimmte Zeichnungsprivilegien. Weiterhin fungiert er als kompetenter Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter auf der einen Seite und den Personen des insolventen Unternehmens auf der anderen Seite. Dadurch ist der „Bevollmächtigte“ das Bindeglied zwischen dem Insolvenzverwalter und dem insolventen Unternehmen. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass nicht nur eine Person als „Bevollmächtigter“ eingesetzt wird, sondern durchaus auch weitere Personen als solche fungieren. Die Anzahl der eingesetzten „Bevollmächtigten“ ist dabei vor allem von der Größe des insolventen Unternehmens abhängig. |
| Bilanz: § 241 Absatz 1 HGB verlangt
eine kurzgefasste Übersicht,
die es ermöglicht, das
Verhältnis zwischen Vermögen
und Schulden des Unternehmens
zu überschauen. Eine solche
Übersicht ist die Bilanz.
Die Bilanz ist nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) aufzustellen. Sie muß
KLAR, ÜBERSICHTLICH, RICHTIG
und VOLLSTÄNDIG sein. Die
Bilanz ist eine Kurzfassung
des Inventars. Sie enthält
auf der linken Seite die Vermögensteile
und auf der rechten Seite die
Schulden und das Eigenkapital
als Ausgleich. Beide Seiten
der Bilanz (ital. bilancia =
Waage) weisen stets die gleichen
Summen auf. AKTIVA heißen
die Vermögenswerte, PASSIVA
die Kapitalwerte. Auf der AKITVA
wird die Mittelverwendung (ANLAGEVERMÖGEN
und UMLAUFVERMÖGEN) , auf
der PASSIVA die Mittelherkunft
(EIGENKAPITAL und FREMDKAPITAL)
abgebildet. Aus der Bilanz ist
somit die Vermögen-, Kapital-
und die Finanzierungsstruktur
sowie die Liquiditätssituation
ersichtlich. |
Brutto:= ital. insgesamt, einschließlich, ohne Abzug.
Brutto ist eine Einheit, wenn diese einschließlich Abzüge genannt ist.
Netto + Tara = Brutto (z. B. Bruttogewicht = Gewicht der Ware + Verpackung) |